S a t z u n g

 

des „Vereins zur Förderung der Rainald-von-Dassel Schule e.V.“ in Dassel

(gegründet 07.05.1985)

 

§ 1 Der Verein

Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Rainald-von-Dassel-Schule“ mit dem Zusatz „e.V.“ mit Sitz in Dassel.

 

§ 2 Die Ziele

Der Verein erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins wird im Rahmen der Möglichkeiten durch Einzelförderungen/Zuschüsse erfüllt:

Förderung und Unterstützung der Rainald-von-Dassel-Schule

die Förderung von besonderen Lehrmethoden, Lehr- und Lernmittel

Die Förderung von zusätzlichen Bildungsangeboten und Wettbewerben, um das Lernen auch auf anderen Wegen zu ermöglichen und zu motivieren

Die Förderung von zukunftsorientiertem, sozial-gesellschaftlichem Zusammenleben (z.B. durch Projekte zum nachhaltigem Handeln, ökologischen Kenntnissen oder der individuellen Persönlichkeitsentwicklung von Schülern).

 

§ 3 Die Antragsstellung

Die Antragsstellung erfolgt in der Regel schriftlich durch die Schulleitung oder kann auch durch eine von der Schulleitung beauftragte Lehrkraft erfolgen.

Dem Vorstand wird für die Abstimmung ausreichend Zeit eingeräumt, da sonst eine Ablehnung erfolgt.

Der Antrag kann per Mail (Kopie an Schulleitung) übermittelt werden und wird durch die Vorstandsmitglieder mit einfacher Abstimmung genehmigt/abgelehnt.

Belege/Nachweise sind ohne Anfrage von der Schule an den Schatzmeister/die Schatzmeisterin zu übermitteln.

Nachweise, Berichte und Belege für Drittmittel (Förderanträge) sind direkt zum Drittmittelgeber entsprechend seiner der Regularien zu senden und als Kopie zum Vorstand.

 

§ 4 Die Mittel

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

§ 5 Das Geschäftsjahr

ist das Kalenderjahr.

 

§ 6 Die Mitgliedschaft

Mitglieder können einzelne Personen und Personengemeinschaften werden. Die Mitgliedschaft erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung.

Jede Person und jede Personengemeinschaft hat in der Mitgliederversammlung jeweils eine Stimme. Die Mitgliedschaft erlischt in der Regel durch:

 

  • Tod
  • Austritt
  • Ausschluss

 

1. Ein entsprechender Nachweis bei Tod oder Austritt ist einzureichen

2. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss bis zum 31. Mai des Schuljahres eingereicht werden. Es genügt die Textform

3. Der Ausschluss seitens des Vorstands erfolgt, wenn Beiträge für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr rückständig sind, und Ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach eingegangener Mahnung erfolgt. Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder des Vorstandes. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

 

§ 7 Die Organe

des Vereins sind:

1. der Vorstand des Vereins

2. die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Der Vorstand

besteht aus:

1. Ersten/Erster Vorsitzende/Vorsitzender

2. Zweiten/Zweiter Vorsitzenden/Vorsitzender

3. Schriftführer/in

4. Schatzmeister/in

Vorstandsmitglieder können bei Bedarf hinzu gewählt oder kooptiert werden. Der erste Vorsitzende und auch der zweite Vorsitzende dürfen nicht dem Lehrkörper der Rainald-von-Dassel-Schule angehören.

Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er ergänzt sich beim Ausscheiden eines seiner Mitglieder durch Zuwahl aus der Mitgliedschaft. In diesem Falle kann eine Veränderung der Ämterverteilung vorgenommen werden. Der erste Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende als sein Stellvertreter, vertritt den Verein und führt den Vorsitz in den Sitzungen des Vorstandes und bei der Mitgliederversammlung. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden vertreten.

 

§ 9 Obliegenheiten des Vorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er wird durch den Vorsitzenden einberufen. Die Einladung soll eine Woche vorher erfolgen. Für die Vorstandsbeschlüsse entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 des Vorstandes ihre Stimme abgeben können. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

 

§ 10 Obliegenheiten der Mitgliederversammlung

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung 14 Tage vorher schriftlich einzuladen sind. Die Einladung kann per Mail erfolgen und ist dann zusätzlich als Aushang in der Rainald-von-Dassel-Schule an einem öffentlichen Ort nachzulesen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein. Die Mitgliederversammlung kann alternativ auch digital stattfinden. Beschlüsse können auch per Umlaufbeschluss gefasst werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.

Der Mitgliederversammlung obliegen

1. Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer.

2. Die Abstimmung über die Entlastung des gesamten Vorstandes

3. Wahl des neuen Vorstandes

4. Wahl von zwei Kassenprüfern (einmal davon Wiederwahl, wenn möglich)

Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern in der Regel jeweils einer ausscheiden muss.

5. Jede Änderung der Satzung

6. Auflösung des Vereins

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand es im Interesse des Vereins für erforderlich hält, oder mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangen. Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge und / oder Entlastung durch einfache Mehrheit, soweit diese nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betrifft. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

§ 11 Beiträge

Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Zwecke von den Mitgliedern Beiträge. Der Mitgliedsbeitrag wird pro Schuljahr jeweils im November eines jeden Kalenderjahres eingezogen.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 75 % der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im Falle einer Auflösung, fließt das Vereinsvermögen an den Landkreis Northeim zur zusätzlichen außeretatmäßigen Verwendung und unter Einhaltung der in § 2 benannten Ziele, in das Budget der Rainald-von-Dassel-Schule unmittelbar und im gleichen Kalenderjahr.


Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 12.10.2021 verabschiedet und tritt sofort in Kraft.

 

Dassel, 12.10.2021



gez. Sven Rössing                                                                                                                                 gez. Claudia Bockelmann

2. Vorsitzende(r)                                                                                                                                    Schriftführer